Rz. 17

Über- und zwischenstaatliches Recht ist zu beachten, wenn Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats zurückgelegt wurden, die betreffende Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats/des anderen Vertragsstaats wohnt oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats/des anderen Vertragsstaats in einem Drittstaat wohnt. Daraus resultierend ist eine Verbindungsstelle zuständig bei Entscheidungen über Leistungsanträge. Es kann sich hier um Rentenanträge handeln oder um Anträge auf Abfindung der Rente bei Wiederheirat der Witwe oder des Witwers. Vereinzelt können auch Anträge auf Beitragserstattung in Betracht kommen.

 

Rz. 18

Im Versicherungs- und Beitragsbereich ist die Verbindungsstelle bei Anträgen auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen im Zusammenhang mit Rentenanträgen oder über die Entscheidung von Anträgen auf freiwillige Beitragsentrichtung zuständig, wenn sich der Versicherte in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat gewöhnlich aufhält oder einer der in Rz. 17 genannten Anknüpfungspunkte vorliegt. Auch für Auskunftsersuchen im Rahmen des Versorgungsausgleichs und für das Kontenklärungsverfahren ist die Zuständigkeit der Verbindungsstelle gegeben.

 

Rz. 19

Rein innerstaatlich ist bei Entscheidungen über die Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung oder die Pflichtversicherung als Selbstständiger die regionale Zuständigkeit zu prüfen, wenn der Betroffene in Deutschland wohnt. Auch die Durchführung von Leistungsverfahren auf Teilhabeleistungen regelt sich nach den innerstaatlichen Zuständigkeitsnormen. Hier enthält das überstaatliche und zwischenstaatliche Recht grundsätzlich keine vorrangigen Zuständigkeitsregeln. Wegen der Ortsnähe bei der Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen und der Betreuung bei der Durchführung des Verfahrens auf Teilhabeleistungen gelten die allgemeinen innerstaatlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Rz. 20

Stellt ein Versicherter/Hinterbliebener mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf innerstaatliche Leistungen, so ist als Regionalträger die Verbindungsstelle für den Wohnsitzstaat zuständig. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Wohnsitz des Antragstellers in einem Vertragsstaat ist.

Liegen Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten vor, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Regionalträgers als Verbindungsstelle aufgrund des zeitlich letzten Beitrags in einem EU-Mitgliedstaat.

Kehrt ein Berechtigter aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurück, löst dies keinen Wechsel in der Zuständigkeit aus. Es bleibt der Regionalträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich durch Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland ergeben hat.

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