Rz. 16

Zuständig für die zentrale Vergabe der Versicherungsnummer ist nach Abs. 1 die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung. Geht nun von einer Krankenkasse, einem Rentenversicherungsträger oder der zu versichernden Person ein Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer ein, so erfolgt in einem ersten Schritt eine regionale Zuordnung, wobei hierfür die bisherigen Bereichsnummern der Regionalträger maßgeblich sind.

Der regionalen Zuordnung liegt vorrangig die Anschrift des Versicherten zugrunde. Aus der Postleitzahl der Anschrift des Antragstellers erfolgt über den Gemeindeschlüssel die Feststellung der zutreffenden Region. Ist dies aufgrund der vorhandenen Angaben nicht möglich, wird aus der Betriebsnummer des Arbeitgebers und der Betriebsdatei die Postleitzahl für den Arbeitgeber ermittelt, die eine regionale Zuordnung über den Arbeitgeber zulässt.

Wohnt die versicherte Person im Ausland, ist die Regionalnummer der nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zuständigen Verbindungsstelle maßgeblich. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Vertragsstaaten, die Schweiz oder Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Bei einem Wohnsitz in einem sog. Drittstaat wird versucht, über die Staatsangehörigkeit des Versicherten eine Verbindungsstelle regional zuzuordnen. Ist ein Antrag nach diesen Kriterien nicht zuordenbar, wird die Versicherungsnummer der Region der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zugeordnet.

 

Rz. 17

Nach dieser regionalen Zuordnung kommt der erste Grundsatz in Abs. 2 Nr. 2 zum Tragen. Bei diesem ersten Schritt erfolgt die Prüfung, ob bei der Vergabe der beantragten Versicherungsnummer eine bevorrechtigte Zuweisung zu beachten ist. Ergibt sich aus der Arbeitgebernummer ein Betrieb, der den in § 129 oder § 133 angesprochenen Betrieben zugeordnet werden kann, so wird die Versicherungsnummer automatisch der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet. Gleiches gilt für den versicherungspflichtigen Personenkreis des § 129 Abs. 2.

 

Rz. 18

In 2 Fällen kann der Rentenversicherungsträger, wenn über ihn direkt der Anstoß zur Vergabe einer Versicherungsnummer erfolgt, eine Vorwegzuweisung veranlassen. Wird eine ursprünglich falsche Versicherungsnummer berichtigt und damit neu vergeben, kann sich der bisher zuständige und die Vergabe betreibende Versicherungsträger die neue Versicherungsnummer zuweisen lassen. Dies verhindert einen eventuell erforderlichen Trägerwechsel mit der daraus resultierenden Kontenabgabe und allen Folgearbeiten.

Im 2. Fall ist es infolge eines vorliegenden Leistungsantrags erforderlich, dass der Versicherungsträger die Vergabe einer Versicherungsnummer anstößt. Ist es aus dem Leistungsantrag offensichtlich, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist, kann der Versicherungsträger selbst die Zuordnung vorweg zu diesem Bundesträger bestimmen. Mit diesem Verfahren beschleunigt sich der Zuständigkeitswechsel im Rahmen der Antragsbearbeitung. Bei dieser Fallgestaltung wird die vergebene Versicherungsnummer auf die 5 %-Quote angerechnet.

 

Rz. 19

Ist die regionale Zuteilung erfolgt und liegt kein Ausnahmefall der trägergesteuerten Vergabe einer Versicherungsnummer vor, erfolgt die Zuweisung aufgrund der Quote nach Abs. 2 Nr. 1. Diese erfolgt in Abhängigkeit von der in der Region gerade tatsächlich bestehenden Verteilungsquote. Dies entspricht dem Grundsatz, die vom Gesetzgeber vorgegebene Quotierung zu erfüllen. Praktisch wird dem Träger in der Region die Versicherungsnummer zugeordnet, dessen Quote am weitesten zu seinen Ungunsten von der gesetzlichen Quote abweicht.

Bei diesem Soll-Ist-Vergleich zwischen Regionalträgern und den beiden Bundesträgern ist zu beachten, dass der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummern nur aus bestimmten Regionen zuwachsen können (vgl. Rz. 15). Dies bedeutet, dass vorab der Quotenvergleich nur zwischen dem Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund stattfindet. Ist quotenmäßig die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu bedienen, stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnummernantrag aus einer Region stammt, aus der eine Zuordnung zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen kann. Wird dies bejaht, so wird die Versicherungsnummer dem kleineren Bundesträger zugeordnet. Ist eine Zuordnung regional nicht möglich, fällt die Versicherungsnummer in die Quote der Deutschen Rentenversicherung Bund, die eine Vormerkung zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See macht, die bei nächster Gelegenheit aus der Bundesquote ausgeglichen wird. Tritt der Ausgleichsfall ein, so erfolgt die Zuordnung "zulasten" der in Abs. 2 Nr. 4 aufgezählten Regionen nach der gesetzlich genannten Reihenfolge. Dies führt dazu, dass nach einer Zuordnung zum Saarland wieder mit Brandenburg begonnen wird.

 

Rz. 20

Ist die Versicherungsnummer nach dem vorstehenden Verfahren vergeben, ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ver...

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