Rz. 15

Der organisatorischen Zusammenfassung der allgemeinen Rentenversicherung unter dem gemeinsamen Namen Deutsche Rentenversicherung misst der Gesetzgeber eine erhebliche Bedeutung zu. Subjektiv verständlichen Überlegungen, an althergebrachten Abkürzungen festzuhalten, die sich im Laufe der Jahre im Sinne eines Markenzeichens eingeführt hatten, wurde eine Absage im Gesetzgebungsverfahren erteilt. Hinter dem neuen Namen steht das Bemühen, einen organisatorischen Neuanfang zu wagen, um den zukünftigen Aufgaben der Rentenversicherung gewachsen zu sein.

 

Rz. 16

Mit der Neuorganisation verbindet der Gesetzgeber nicht nur die Bestandssicherung der Arbeitsmengen der bisherigen Träger, sondern die Neubenennung symbolisiert die in den anderen Bestimmungen verwirklichten Neuregelungen. Gestraffte Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen auf Bundesebene mit verbindlichen Entscheidungen, eine neue Finanzverfassung, ein Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten aller Träger, sollen in dem Begriff "Deutsche Rentenversicherung" ihren Ausdruck finden.

 

Rz. 17

Dieser Begriff der Deutschen Rentenversicherung steht für die Namen aller Träger am Anfang, gewissermaßen das verbindende Element für die gemeinsame Aufgabe. Erst der in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Zusatz kennzeichnet die regionale Zuständigkeit. Die bisherigen Landesversicherungsanstalten treten nun unter dem Oberbegriff Deutsche Rentenversicherung und ihrem regionalen Zusatz, z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, auf.

 

Rz. 18

Für die beiden Bundesträger sieht Abs. 2 konkret die Namensbezeichnung vor. Neben dem Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund ist es der branchenbezogene Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Dieser neue Bundesträger ist durch den Zusammenschluss der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse entstanden. Damit wird einem weiteren Ziel der Organisationsreform entsprochen, die Zahl der Rentenversicherungsträger zu reduzieren. Die Zahl der bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger wurde von 4 auf 2 halbiert. In diesem letztgenannten Bundesträger werden somit die bisherigen drei kleinen Bundesträger zusammengefasst (Art. 82 § 5 RVOrgG). Als Trägeraufgabe hat dieser Träger neben dem branchenbezogenen Versicherten- und Rentnerbestand auch Fälle der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen seines gesicherten prozentualen Arbeitsmengenanteils zu bearbeiten.

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