Rz. 37

Soweit ein Ehegatte/Lebenspartner stirbt, bevor die in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings vorliegen, kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 allein herbeiführen (vgl. Komm. zu RZ 27 bis 31); für Todesfälle ab 1.1.2008 gilt dies nur, solange die in § 120d Abs. 1 Satz 2 genannte Ausschlussfrist für die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting noch nicht abgelaufen ist (vgl. auch Komm. zu § 120d Abs. 1).

 

Rz. 38

Darüber hinaus besteht für einen überlebenden Ehegatten/Lebenspartner auch dann kein Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nach § 120a Abs. 3 Nr. 3, wenn er aufgrund einer Wiederheirat oder der Begründung einer (erneuten) Lebenspartnerschaft bereits eine Rentenabfindung (§ 107) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners erhalten hat (Ausschlussgrund gemäß § 120a Abs. 5). Dieser Ausschlussgrund greift allerdings erst, wenn der Bescheid über die Rentenabfindung für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner bindend geworden ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht das Gesetz für diese Fälle nicht vor.

 

Rz. 39

Ein überlebender Ehegatte muss sich nach einer Wiederheirat somit entscheiden, ob er eine einmalige Rentenabfindung (§ 107) in Anspruch nehmen oder nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 ein Rentensplitting herbeiführen möchte. Auf den möglichen Ausschluss eines Rentensplittings hat der Rentenversicherungsträger den überlebenden Ehegatten bereits bei Eingang des Antrags auf Rentenabfindung von Amts wegen hinzuweisen (§ 115 Abs. 6, vgl. auch AGFAVR 2/2001, TOP 2). Gleiches gilt auch bei (erneuter) Begründung einer Lebenspartnerschaft.

 

Rz. 40

Ist ein überlebender Ehegatte mehrmals verheiratet gewesen bzw. hat ein überlebender Lebenspartner mehrmals eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und beruhen deshalb Rentenabfindung und Rentensplitting auf verschiedenen Ehen/Lebenspartnerschaften (z. B. Rentenabfindung aus Anlass des Todes des 1. Ehegatten/Lebenspartners und Erklärung zum Rentensplitting aufgrund des Todes des 2. Ehegatten/Lebenspartners), steht die gezahlte Rentenabfindung (§ 107) dem Rentensplitting (§ 120a Abs. 3 Nr. 3) nicht entgegen (vgl. auch AGFAVR 2/2001).

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