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§ 120a Abs. 3 Nr. 1 bestimmt, dass der Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nur besteht, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner erstmalig einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats haben, in dem sie die Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreichen. Diese Voraussetzung ist zu dem Zeitpunkt als erfüllt anzusehen, zu dem der Rentenbeginn (§ 99 Abs. 1) für beide Beteiligten festgestellt werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die jeweiligen Vollrenten wegen Alters bereits fortlaufend zur Auszahlung gelangen; es reicht vielmehr aus, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters i. S. v. §§ 35 bis 38, 235 bis 238 bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern vorliegen und von ihnen im Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Erklärung i. S. v. § 120a Abs. 1 bereits ein wirksamer Rentenantrag gestellt worden ist oder ein solcher als gestellt gilt (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, § 16 Abs. 1 SGB I, § 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1).

Der Kalendermonat nach Ablauf des Monats, in dem erstmalig beide Ehegatten/Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreichen und eine Vollrente wegen Alters beziehen, wurde vom Gesetzgeber in Anlehnung an § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 als Zeitpunkt für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings bestimmt, weil für diesen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit besteht und damit ihr Versicherungsleben als abgeschlossen gilt; dies gilt selbst dann, wenn einer der beiden Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 bei Ausübung einer Beschäftigung von dem Recht des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit Gebrauch macht.

Soweit die Voraussetzung des § 120a Abs. 3 Nr. 1 zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner einmal vorgelegen haben, geht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings nicht dadurch verloren, dass einer von ihnen zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilrente wegen Alters bezieht (z. B. i. H. v. 99 % der Vollrente wegen der Pflege des pflegebedürftigen Ehegatten und gleichzeitiger Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a; vgl. auch AGFAVR 2/2001, TOP 2).

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