Rz. 24

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung eines Rentensplittings ergeben sich für Ehegatten/Lebenspartner, die zu ihren Lebzeiten eine gemeinsame Erklärung zum Rentensplitting abgegeben haben, aus § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2. Für überlebende Ehegatten/Lebenspartner, die nach dem Tod des anderen Ehegatten/Lebenspartners ein Rentensplitting allein herbeiführen wollen, ist § 120a Abs. 3 Nr. 3 einschlägig.

Im Ergebnis wird die Durchführung eines Rentensplittings durch die in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem das Erwerbsleben der Ehegatten/Lebenspartner als abgeschlossen gilt. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist das durch den Tod eines Ehegatten/Lebenspartners bestimmte Ende der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6), das für die Durchführung des Rentensplittings maßgebende Ereignis.

Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings besteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 im Einzelnen bei Vorliegen der folgenden Fallgestaltungen:.

  1. Beide Ehegatten/Lebenspartner haben erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreicht haben, Anspruch auf Vollrente wegen Alters (§ 120a Abs. 3 Nr. 1).
  2. Ein Ehegatte hat erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht hat, Anspruch auf Vollrente wegen Alters und der andere Ehegatte hat die Regelaltersgrenze gemäß §§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 erreicht (§ 120a Abs. 3 Nr. 2).
  3. Ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 vorliegen (§ 120a Abs. 3 Nr. 3).

2.3.1 Erstmaliger Anspruch auf Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze für beide Ehegatten/Lebenspartner

 

Rz. 25

§ 120a Abs. 3 Nr. 1 bestimmt, dass der Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nur besteht, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner erstmalig einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats haben, in dem sie die Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreichen. Diese Voraussetzung ist zu dem Zeitpunkt als erfüllt anzusehen, zu dem der Rentenbeginn (§ 99 Abs. 1) für beide Beteiligten festgestellt werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die jeweiligen Vollrenten wegen Alters bereits fortlaufend zur Auszahlung gelangen; es reicht vielmehr aus, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters i. S. v. §§ 35 bis 38, 235 bis 238 bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern vorliegen und von ihnen im Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Erklärung i. S. v. § 120a Abs. 1 bereits ein wirksamer Rentenantrag gestellt worden ist oder ein solcher als gestellt gilt (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, § 16 Abs. 1 SGB I, § 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1).

Der Kalendermonat nach Ablauf des Monats, in dem erstmalig beide Ehegatten/Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreichen und eine Vollrente wegen Alters beziehen, wurde vom Gesetzgeber in Anlehnung an § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 als Zeitpunkt für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings bestimmt, weil für diesen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit besteht und damit ihr Versicherungsleben als abgeschlossen gilt; dies gilt selbst dann, wenn einer der beiden Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 bei Ausübung einer Beschäftigung von dem Recht des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit Gebrauch macht.

Soweit die Voraussetzung des § 120a Abs. 3 Nr. 1 zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner einmal vorgelegen haben, geht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings nicht dadurch verloren, dass einer von ihnen zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilrente wegen Alters bezieht (z. B. i. H. v. 99 % der Vollrente wegen der Pflege des pflegebedürftigen Ehegatten und gleichzeitiger Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a; vgl. auch AGFAVR 2/2001, TOP 2).

2.3.2 Erstmaliger Anspruch auf Vollrente wegen Alters eines Ehegatten nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Erreichen der Regelaltersgrenze des anderen Ehegatten

 

Rz. 26

Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 2 auch, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht, einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters hat und der andere Ehegatte/Lebenspartner die Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreicht.

Gemäß § 35 Satz 2 i. d. F. des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 545) wird die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Diese Regelung gilt allerdings nur für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind (Umkehrschluss aus § 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte richtet die jeweilige Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang eines Versicherten nach § 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2. Danach wird die bis zum 31.12.2007 maßgebende Regelaltersgrenze von 65 Jahren für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 aus Gründen des Vertrauensschutzes stufenweise auf 66 Jahre und 10 Monate angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 ist ausschließlich § 35 Satz 2 einschlägig, der als Regelaltersgrenze das 67. Lebensjahr bestim...

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