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Inhaftierte Menschen erhalten zulasten des jeweiligen Bundeslandes Rehabilitations- und sonstige Teilhabeleistungen im Rahmen des Strafvollzugsgesetzes - und zwar über die zuständige Justizvollzugsanstalt bzw. Jugendstrafanstalt (vgl. § 58 StVollzG). Deshalb sind Teilhabeleistungen zulasten des Rentenversicherungsträgers für die Zeit

nicht mehr notwendig. Ausnahme: Versicherte, die sich im erleichterten Strafvollzug befinden, können vom Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; dieses ist sinnvoll, da die Inhaftierten nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (erster Arbeitsmarkt) erwerbstätig werden können.

Versicherte, die aufgrund anderer als den oben aufgeführten Gründen inhaftiert sind (z. B. Ersatzfreiheitsstrafe für nicht gezahlte Geldstrafe), werden von dem Leistungsausschluss des Abs. 1 Nr. 5 nicht erfasst.

Der Leistungsausschluss besteht nur für die Zeit der Inhaftierung. Werden Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung entlassen oder wird die Vollstreckung der Strafe z. B. nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Teilnahme an einer Suchtentwöhnung ausgesetzt/unterbrochen (vgl. § 455 StPO, § 57 StGB, § 88 JGG, § 116 StPO), endet der Leistungsausschluss mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung (vgl. hierzu Hess. LSG, Urteil v. 6.1.2011, L 5 R 486/10 B ER). In Zweifelsfragen hat die Justizvollzugsanstalt usw. dem Rehabilitationsträger die Haftunterbrechung bzw. Aussetzung durch Vorlage des richterlichen Beschlusses nachzuweisen.

Nach Auffassung des Autors endet die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 5 bei der Unterbrechung der Haft bzw. der Entlassung aus der Haft mit dem Durchschreiten der Außentür des Haftgebäudes. Sucht der Häftling noch am gleichen Tag eine Entwöhnungseinrichtung zur Behandlung/Therapie seiner Abhängigkeitserkrankung auf, kann der Rentenversicherungsträger die Kostenübernahme für den ersten Tag der Entwöhnung nicht mit Hinweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 verneinen.

Der Autor ist der Auffassung, dass die Kosten für die während der Haft erstellten Gutachten nicht vom Rentenversicherungsträger zu tragen sind, wenn nach § 35 BtMG eine Suchtentwöhnung notwendig und damit eine Aussetzung/Unterbrechung des Strafvollzugs zu prüfen ist. Nach Auffassung des Autors ist das "Erstellen des Gutachtens" dem Verwaltungsverfahren der Justizbehörde zuzurechnen. Dieses Gutachten wird zumindest von der Justizbehörde in Auftrag gegeben bzw. angestoßen, um damit die Möglichkeit der Haftunterbrechung bzw. -aussetzung zu prüfen. Dem wird teilweise entgegen gehalten, dass für die Entscheidung über den Strafzurückstellungsantrag eine Kostenzusage des zuständigen Leistungsträgers vorliegen muss. Der Autor vertritt zu dieser Auffassung die Meinung, dass der Versicherte während der Haft dem "Zugriffsrecht" des Rentenversicherungsträgers entzogen ist und insbesondere für diese Fälle § 12 Abs. 1 Nr. 5 geschaffen wurde.

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