Rz. 40

Teilweise werden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt, ohne dass diese Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Diese Arbeitnehmer erhalten dann zumindest einen Teil ihres Arbeitsentgelts fortgezahlt.

Diese Fortzahlung kann auf einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers beruhen; teilweise ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung aber auch aus betrieblichen oder sonstigen Versorgungssystemen (z. B. Sonderversorgungssysteme des Beitrittsgebiets). Wenn während dieser betrieblichen Überbrückungsleistung ein Teilhabeantrag gestellt wird, stellt sich die Frage der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 4a.

Wie der Autor der Rechtsprechung zur Altersteilzeit (Rz. 25) entnimmt (Urteile des BSG v. 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R, sowie v. 22.6.2010, B 1 KR 33/09 R und B 1 KR 32/09 R), fordert § 12 Abs. 1 Nr. 4a für den Ausschluss einer Teilhabeleistung den Bezug einer Sozialleistung nach dem SGB durch den Versicherten. Damit ist § 12 Abs. 1 Nr. 4a nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Stellung des Teilhabeantrages lediglich Arbeitsentgelt (auch in Form einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses) bezogen wird.

Die Fallgestaltungen, in denen für ehemalige Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung eine Vergütung als Überbrückung bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird, ohne dass für die Überbrückungszeit ein arbeitsvertragliches Beziehungsgeflecht zwischen dem Arbeitgeber und dem ehemaligen Arbeitnehmer besteht, sind in der Praxis äußerst selten.

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