Rz. 21

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 schließt den Anspruch auf Teilhabeleistungen für Bezieher einer Beamtenversorgung oder einer beamtenähnlichen Versorgung aus, wenn diese wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei sind. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 Nr. 2 zu sehen, der eine Versicherungsfreiheit von Versorgungsbeziehern wegen Erreichens der Altersgrenze festlegt.

Die Vorschrift gilt insbesondere für Versorgungsempfänger, die vor Eintritt in das Beamtenverhältnis eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und jetzt nach beamten- bzw. kirchenrechtlichen Vorschriften/Grundsätzen eine Versorgung wegen ihres Alters beziehen.

Der Unterschied zum Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 3 liegt darin, dass ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Erreichung eines bestimmten Alters nicht nur gewährleistet ist, sondern dass wegen des Alters die Versorgung bereits laufend bezogen wird.

Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit sowie Bezieher einer Hinterbliebenenversorgung sind weder Beschäftigte mit Anwartschaft auf beamtenähnliche Versorgung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3) noch Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 12 Abs. 1 Nr. 4).

Ist der Anspruch auf Teilhabeleistungen zulasten der Rentenversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossen und geht bei dem Rentenversicherungsträger trotzdem ein Antrag auf Teilhabeleistungen ein, hat der Rentenversicherungsträger trotz des Leistungsausschlusses ggf. doch zu leisten – und zwar dann, wenn er zweitangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 SGB IX ist. Für diese Fälle wird auf die Ausführungen zu Rz. 3 verwiesen.

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