Rz. 15

Gelegentlich stellen Versicherte einen Antrag auf Altersrente während der laufenden Teilhabeleistung. Die Rentenversicherungsträger vertraten in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger über Rehabilitationsangelegenheiten am 25.8.2005 (TOP 3) die Auffassung, dass in diesen Fällen ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 gegeben ist. Näheres hinsichtlich der Auffassung vgl. Rz. 12.

Nach Auffassung des Autors könnte der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen den Bescheid über die Bewilligung der Teilhabeleistung auf der Grundlage von § 48 SGB X nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) für die Zukunft aufheben und die Maßnahme nach der Aufhebung mit sofortiger Wirkung beenden. Der Abbruch einer bereits bewilligten Teilhabeleistung steht aber der Verpflichtung der Rehabilitationsträger zu einer zügigen Durchführung von Teilhabeleistungen und einer wirksamen Beeinflussung der Behinderung i. S. d. SGB IX entgegen, da noch weiterhin Rehabilitationsbedürftigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 SGB IX bestehen würde (vgl. auch Rz. 12). Nach Auffassung des Autors wäre es unter Berücksichtigung der Interessen des Rehabilitanden angebracht, wenn der Rentenversicherungsträger die bereits bewilligte Maßnahme zu Ende führt und einen Erstattungsanspruch stellt. Dieser Erstattungsanspruch fußt auf

  1. § 14 Abs. 4 SGB IX, wenn der Rentenversicherungsträger zweitangegangener Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX ist (LSG Bayern, Urteil v. 27.2.2014, L 4 KR 460/11)
  2. § 103 SGB X, wenn der Rentenversicherungsträger erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 SGB IX ist (weil durch die Stellung des Antrags auf Altersrente ein den Leistungsausschluss begründendes Ereignis eintrat; vgl. auch LSG Bayern, Urteil v. 27.2.2014, L 4 KR 460/11) oder
  3. § 102 SGB X, wenn der erstangegangene Rentenversicherungsträger mit der Krankenkasse im Einzelfall eine Absprache über die weitere Kostenübernahme i. S. d. § 43 SGB I (vorläufige Leistungen) vereinbarte.

In der Praxis kommt immer wieder die Frage auf, ob der Rentenversicherungsträger bereits ab dem Tag der rechtswirksamen Stellung des Rentenantrages oder erst ab dem Folgetag einen Erstattungsanspruch geltend machen kann. Hier wird überwiegend die Meinung vertreten, dass der Leistungsausschluss ab dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird, greift – und zwar mit der Folge, dass bereits ab dem Tag der Stellung des Rentenantrages ein Erstattungsanspruch besteht.

 
Praxis-Beispiel

Der 63-jährige Versicherte stellt während einer zulasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführten medizinischen Rehabilitationsleistung, die am 4.4. begonnen hat, am 19.4. einen Antrag auf Altersrente (Vollrente) für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a). Er hat sich dazu entschieden, weil die Ärzte der Reha-Klinik der Auffassung sind, dass er seinen Beruf als Maurer auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Rehabilitationsleistung endet am 25.4. Der Rentenversicherungsträger ist

  1. erstangegangener
  2. zweitangegangener

Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 SGB IX. Der Versicherte ist auch Mitglied einer Krankenkasse. Eine Absprache zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträger i.S.d. § 43 SGB I hinsichtlich der Kostenübernahme für die Zeit ab 20.4. fand nicht statt.

Folge:

Der Rentenversicherungsträger hat die Maßnahme bis zum geplanten Ende weiter durchzuführen und anschließend gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch für den Leistungszeitraum vom 19.4. bis 25.4., und zwar im Fall

  1. nach § 103 SGB X (= Erstattung bis zur Höhe der Krankenkassenleistungen) und
  2. nach § 14 Abs. 4 SGB IX (= Erstattung in Höhe der Rentenversicherungsleistungen).

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