Rz. 2

Der Rentenversicherungsträger hat nur dann ein Interesse an der Durchführung von

  • Leistungen zur Prävention (§ 14),
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15),
  • Kinderrehabilitation (§ 15 a),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16) und
  • sonstigen Leistungen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2),

wenn diese Leistungen erfolgreich sind und er deshalb keine Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. §§ 43 und 45) zahlen muss. Ist der Versicherte bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden oder ist eine Gesundheitsstörung vorrangig von einem anderen Rehabilitationsträger oder einer anderen Institution zu entschädigen, sind die Teilhabeleistungen nach § 12 Abs. 1 auch dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11) erfüllt.

Während Abs. 1 Tatbestände aufzählt, bei denen Teilhabeleistungen zulasten des Rentenversicherungsträgers generell ausgeschlossen sind, befasst sich Abs. 2 mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt, von dem an medizinische Leistungen zur Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung wiederholt werden können, sofern keine dringende medizinische Notwendigkeit für eine erneute Rehabilitationsleistung gegeben ist.

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