Rz. 45

Soweit laufende Geldleistungen, die im Sterbemonat des Leistungsberechtigten nach Abs. 1 Satz 1 oder § 272a Abs. 1 fällig geworden und damit auszuzahlen waren, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfüllt (Abs. 5). Mit der in Abs. 5 enthaltenen Regelung soll den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung getragen werden, indem den Rentenversicherungsträgern bzw. der in ihrem Auftrag tätigen Deutschen Post AG nicht zugemutet werden, vor Auszahlung der Rente für den Sterbemonat immer erst die Erben ermitteln zu müssen. Dies ist im Regelfall auch nicht mit Nachteilen für die Erben verbunden, da diese im Erbfall in der Regel Zugriff auf das bisherige Empfängerkonto haben.

 

Rz. 45a

Renten werden gemäß § 102 Abs. 5 bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben ist. Nach dem seit dem 1.4.2004 geltenden Recht wird eine Rente nach § 118 Abs. 1 Satz 1 am Ende des Monats fällig für den sie gezahlt wird; Auszahlungszeitpunkt ist dabei der letzte Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats (vgl. auch Komm. zu Rz. 10). Soweit eine Rente im Sterbemonat des Rentenberechtigten noch nicht ausgezahlt worden ist, findet § 118 Abs. 5 keine Anwendung. In diesen Fällen ist die Auszahlung der Rente für den Sterbemonat sowohl an die Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) als auch an die Erben (§ 58 SGB I) eines verstorbenen Leistungsberechtigten zulässig.

 
Praxis-Beispiel
 
Der Versicherte hat Anspruch auf Regelaltersrente (§ 235) ab 1.6.2022
Tod des Versicherten 2.6.2022
  1. Es sind Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) vorhanden.
  2. Es sind ausschließlich Erben (§ 58 SGB I) vorhanden.

    Die Rente für den Monat Juni 2022 war gemäß Abs. 1 Satz 1 am 30.6.2022 fällig und wurde noch nicht auf das vom Versicherten angegebene Empfängerkonto überwiesen.

Lösung:

Die Rente für den Monat Juni 2022 (Sterbemonat) ist im Fall

  1. an den Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I),
  2. an die Erben (§ 58 SGB I)

des verstorbenen Versicherten zu leisten. Die in Abs. 5 der Vorschrift geregelte befreiende Wirkung des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben – die analog auch für Sonderrechtsnachfolger gilt –, greift im vorliegenden Beispiel nicht, weil die Rente für den Sterbemonat noch nicht auf ein Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten überwiesen worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge