Rz. 9

Laufende Geldleistungen sind Sozialleistungen, die regelmäßig wiederkehrend in Form von Geld für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden. Beispiele für laufende Geldleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in erster Linie Renten, aber auch Rentennachzahlungen als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte. Zu den laufenden Geldleistungen zählen darüber hinaus Rentenvorschüsse (§ 42 SGB I), vorläufige Leistungen (§ 43 SGB I), Zuschüsse zur Krankenversicherung (§ 106), Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269), Kinderzuschüsse (§ 270), Leistungen für Kindererziehung (§§ 294, 294a) und im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239). Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten wegen Alters (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45, 240, 242) und Renten wegen Todes (§§ 46 bis 48, 243) geleistet (ggf. einschließlich eines zu zahlenden Auffüllbetrages gemäß § 315a, Rentenzuschlags gemäß § 319a oder Übergangszuschlags gemäß § 319b). Explizit ausgenommen wird durch Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift das Übergangsgeld (§ 20), das als laufende Geldleistung für Zeiten von Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder Nachsorge in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum zu zahlen ist. Beitragserstattungen (§ 210), Rentenabfindungen (§ 107) sowie Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 SGB IV) sind als Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nicht den laufenden Geldleistungen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 zuzuordnen.

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