Rz. 10

Eine konkrete Ausprägung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers, auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags hinzuweisen, enthält Abs. 6. Die Rentenversicherungsträger sollen den Leistungsberechtigten nach dem Willen des Gesetzgebers in weiteren Fällen auf seinen Anspruch hinweisen. Das ist dann der Fall, wenn es nahe liegt, dass er Leistungen in Anspruch nehmen will und kann. Dies könnte z. B. bei der Regelaltersrente das Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei Hinterbliebenenrenten der Tod des Versicherten sein. In derartigen Fällen wird aus der allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht (§§ 13 ff. SGB I) eine konkrete Informationsverpflichtung aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 115 Abs. 6 (Rechtsprechung zur Hinweispflicht: Halbwaisenrente – LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.1.2012, L 18 (13) R 187/09; nur 50 Monate Beitragszeiten beim Renteneintrittsalter – Bay. LSG, Urteil v. 13.3.2014, L 19 R 226/12; abgelehnter Antrag nach § 4 VAHG – LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.1.2013, L 3 R 274/12, und Urteil v. 27.6.2017, L 18 R 1112/15; keine Hinweispflicht der deutschen Auslandsvertretung – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.3.2019, L 18 R 489/18 B). Da jedoch eine umfassende Informationspflicht z. B. wegen unzureichender Unterlagen nicht generell erfüllbar ist, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: die Träger der Rentenversicherung) aufgerufen, die zu informierenden Personengruppen näher zu bestimmen. Hierzu sind die unter Rz. 11 abgedruckten und zum 1.9.2008 in Kraft getretenen Gemeinsamen Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 erlassen worden (RV Aktuell 2008 S. 257). Eine Verletzung dieser Pflicht löst einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus.

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