Rz. 8

Leistungen zur Teilhabe stehen nach wie vor im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers (§ 13 Abs. 1, bis zum 31.12.1991: § 1236 RVO, § 13 AVG; vgl. hierzu auch BSG, 1 RA 11/84, BSGE 58 S. 269 f.). Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erfasst werden, sondern auch Leistungen zur Prävention, Kinder- und Jugendlichenrehabilitation und zur Nachsorge, da diese als eigenständige Leistungen in das Zweite Kapitel aufgenommen worden sind. Sie können abweichend von der Grundregel in Abs. 1 (nach Antrag) von Amts wegen erbracht werden, wenn der Versicherte zustimmt. Die Zustimmung gilt zugleich als Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 115 Abs. 4 Satz 2). Als Antragszeitpunkt gilt dann der Zeitpunkt der Zustimmung des Versicherten. Dies kann für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 11 von Bedeutung sein. Dabei ist zu beachten, dass auch ein so entstandener Antrag die Rentenantragsfiktion gemäß § 116 Abs. 2 auslösen kann.

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