Rz. 9

Während nach der Zweiten Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung v. 5.8.1977 (diese Verordnung trat mit Wirkung zum 1.1.1992 außer Kraft – vgl. Art. 83 Nr. 17 RRG 1992) eine Auskunft über die Höhe der auf eine Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft grundsätzlich nur an Rechtsanwälte und Notare erteilt wurde, ist in § 109 ab 1.1.1992 geregelt, dass Versicherte auch unmittelbar eine Ehezeitauskunft verlangen können. Hierfür ist von Seiten des Versicherten keine besondere Darlegung seiner Gründe erforderlich. Der Antrag auf Auskunftserteilung allein genügt. Es wird ein Ende der Ehezeit am letzten Tag des Monats vor der Auskunftserteilung zugrunde gelegt. Kommt der Versicherte seiner durch die Regelungen über den Versorgungsausgleich eingeführten Auskunftspflicht gegenüber seinem Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nicht nach, ist der Rentenversicherungsträger aus diesem Grunde nach § 74 Nr. 2 Buchst. b SGB X (spezielle Auskunftsberechtigung beim Versorgungsausgleich) zur Offenbarung befugt. In diesem Fall erhält auch der (geschiedene) Ehegatte auf seinen Antrag diese Rentenauskunft. Um zwischen den Ehegatten den gleichen Informationsstand herzustellen, erhält auch der Versicherte die dem (geschiedenen) Ehegatten erteilte Auskunft. Der Antragsteller hat dem Rentenversicherungsträger die Voraussetzungen gemäß § 74 Nr. 2b SGB X nachzuweisen, da der Rentenversicherungsträger anderen Personen (Dritten) Auskünfte nur im Rahmen der Vorschriften über das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I, § 67 SGB X) erteilen darf. Die Rentenanwartschaft wird nach den Grundsätzen des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB (Art. 58 Nr. 2 Buchst. a RRG 1992) berechnet. Sofern im Zeitpunkt der Auskunftserteilung das Ende der Ehezeit nicht feststeht, sind der Berechnung die aktuellsten Daten (bis zum Monat der Antragstellung) zugrunde zu legen.

 

Rz. 10

Da mit dem Gesetz zur Überprüfung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 die eingetragene Lebenspartnerschaft weitgehend der Ehe gleichgestellt worden ist und die Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft angeordnet hat, war es nicht verständlich, dass § 109 Abs. 5 nicht entsprechend ergänzt worden ist. Mit Wirkung zum 1.1.2012 hat der Gesetzgeber diese Regelungslücke geschlossen (BR-Drs. 315/11 S. 31). Bei verfassungskonformer Auslegung von § 109 Abs. 5 hatten die Rentenversicherungsträger die entsprechenden Auskünfte auch bezüglich einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits in der Vergangenheit erteilt.

Die bisher in Abs. 4 Nr. 4 enthaltene Regelung ist nunmehr in Abs. 5 Satz 4 und 5 aufgenommen worden. Da der Versicherte die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eintretende Rentenminderung durch zusätzliche Beitragszahlung ausgleichen kann (vgl. § 187a) bestimmt Abs. 5 ausdrücklich, dass in der Rentenauskunft mitgeteilt werden muss, in welcher Höhe dazu Beiträge entrichtet werden müssten. Soweit der Versicherte ein berechtigtes Interesse geltend macht, kann er diese Auskunft auch mehrfach verlangen. Der Rentenversicherungsträger braucht die Auskunft nicht zu erteilen, wenn

  • der Versicherte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte vorzeitige Altersrente offensichtlich nicht gegeben ist oder
  • der Versicherte die Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen kann.

In der Praxis hat die Beitragsauskunft vor allem Bedeutung bei sog. Frühverrentungen. Denn die für die Aufrechterhaltung der Rentenhöhe erforderlichen zusätzlichen Beiträge werden oftmals derart in sozialplanähnliche Vereinbarungen einfließen, dass der Arbeitgeber diese (ganz oder teilweise) übernimmt.

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