Rz. 2

Gemäß § 19 SGB IV werden Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nur auf Antrag erbracht. Da gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1e SGB I die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (und in der Zeit vom 1.1.1995 bis 31.3.2004 auch für die Pflegeversicherung) zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zählen, ist die Antragstellung Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1f SGB I gilt dies auch für die Kinderzuschüsse. Die für die Antragstellung zu beachtenden Fristen sind den Vorschriften über den Beginn des Verfahrens (§§ 99 ff.) zu entnehmen. Antrag in diesem Sinne ist auch der Reha-Antrag, der gemäß § 116 als Rentenantrag gilt.

 

Rz. 3

Ein auch danach verspäteter Antrag kann grundsätzlich zu einem Auseinanderfallen von Renten- und Zuschussbeginn führen. Allerdings ist eine entsprechende Information über die rechtzeitige Antragstellung Aufgabe des Rentenversicherungsträgers. Er ist gemäß §§ 14, 15 SGB I verpflichtet, bei der Beantragung der Rente von sich aus auf die Möglichkeit der Beantragung des Zuschusses hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Beratungspflicht begründet einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach ist der Versicherte so zu stellen, als wenn er bei entsprechender Beratung rechtzeitig den Zuschuss beantragt hätte. Für die Praxis ist diese Problematik allerdings ohne Bedeutung, da in den entsprechenden Rentenantragsvordrucken die möglichen Zuschüsse ebenfalls beantragt werden.

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