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Grundvoraussetzung für den Beitragszuschuss nach § 106 ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es muss also ein Zahlungsanspruch vorhanden sein. Dabei kommt es auf die Art der Rente nicht an; sowohl der Bezug von Versicherten- als auch von Hinterbliebenenrenten löst den Anspruch auf den Zuschuss aus. Gleichfalls unerheblich ist es, in welcher Art die Beitragsentrichtung erfolgte (etwa Versorgungsausgleich, Kindererziehungszeiten, Beitragsnachentrichtung). Es kommt lediglich auf die tatsächliche Zahlung der Rente aufgrund bestandskräftiger Bewilligung durch den Rentenversicherungsträger oder rechtskräftiger Verurteilung zur Rentenzahlung an. Nicht zu den Renten gehören die Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294ff. und der Sozialzuschlag nach Art. 40 RÜG. Sie begründen keinen Zuschussanspruch. Soweit Renten gemäß § 104 oder § 66 SGB I nicht gezahlt werden, wird kein Zuschuss gezahlt, da ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Gleiches gilt, wenn die Rente wegen Einkommensanrechnung nicht gezahlt wird. Anders ist es, wenn dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch besteht, aber aus Gründen, die nichts mit dem Versicherungsverhältnis zu tun haben, die Zahlung an den Rentenempfänger unterbleibt. Dann ist ein Beitragszuschuss zu zahlen. Beispielhaft sind zu nennen: Aufrechnung oder Verrechnung der Rente, Abtretung der Rente, Pfändung der Rente, Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers. Grundsätzlich erforderlich ist die Beantragung des Zuschusses (Hess. LSG, Urteil v. 18.5.2018, L 5 R 316/15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2018, L 16 R 976/16). I.d.R. dürfte aber der Rentenantrag auch den Antrag auf den Zuschuss beinhalten.

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