Rz. 1a

§ 102 ist in Abs. 1, 2 und 5 im Wesentlichen identisch mit § 1276 bzw. § 1294 RVO. In den Abs. 3 und 4 sind neue Regelungen aufgenommen worden. Abs. 1 legt das Ende einer befristeten Rente fest. Abs. 2 enthält die Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Berentung auf Zeit auszusprechen. Abs. 2a regelt das Rentenende bei einem Zusammentreffen mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben. Die Abs. 3 und 4 betreffen eine Rentenbefristung in den Fällen, in denen Kinder erzogen werden. Abs. 5 stellt entsprechend der früheren Regelung klar, dass eine Rentenleistung mit Ablauf des Sterbemonats endet. Abs. 6 verhält sich zum Ende der Rentenzahlungen an Verschollene.

Mit der klarstellenden Neufassung der Abs. 2 bis 4 reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 24.10.1996, 4 RA 31/96; Beschluss v. 2.5.2005, B 4 RA 212/04 B). Nach dieser Rechtsprechung stellt die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine zunächst bewilligte befristete Erwerbsminderungsrente einen neuen Leistungsfall mit neuem Rentenbeginn dar. Neben der Prüfung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen wäre damit eine Neuberechnung auf der Grundlage des zum Weitergewährungszeitpunkt maßgeblichen Rechts erforderlich. Mit der neuen Formulierung wird bestimmt, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Eine Folgerente ist also ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen. Entsprechendes gilt, wenn die Rente im Anschluss an die Befristung als unbefristete Rente zu leisten ist. Auch hier ist eine Neuberechnung nicht vorzunehmen. Die Neuregelung dient der Gleichbehandlung von Beziehern befristeter und unbefristeter Renten. Zudem verhindert sie einen unangemessenen Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherungsträger, da Neuberechnungen in den meisten Fällen nicht zur Änderung des Rentenzahlbetrages führen und Rentenminderungen aufgrund des durch § 88 vermittelten Besitzschutzes ausgeschlossen sind (BT-Drs. 16/3794 S. 37).

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