Rz. 11

Bei dem Bezug einer Waisenrente gilt hinsichtlich des Beginns der Auswirkungen eines Rentensplittings grundsätzlich die Regelung in Abs. 4. Zusätzlich ist jedoch in Abs. 5 eine dem früheren Rentnerprivileg vergleichbare Vergünstigung eingeführt worden. Das gilt jedoch nur für Rentensplittings ab 2.12.2007. Für frühere Rentensplittings gibt es keine Besitzschutzregelung. Der durch das Rentensplitting nicht begünstigten Waise kommt zunächst die Regelung des Abs. 5 zugute. Hierdurch werden finanzielle Belastungen der Rentenversicherungsträger in Form von Doppelzahlungen vermieden. Die Abweichung von den Regelungen der §§ 24 und 48 SGB X folgt der Abweichung von diesen Regelungen in Abs. 4 und beim früheren Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf und anderweitige Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt (BT-Drs. 16/3794 S. 37).

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