Rz. 10

Durch Abs. 4 wird der Beginn von Auswirkungen in der Rentenhöhe durch Zu- oder Abschläge als Folge eines Rentensplittings bei laufenden Renten geregelt. Abweichend von § 48 SGB X soll den Rentenversicherungsträgern mit der Neuregelung in Abs. 4 die Möglichkeit gegeben werden, die Rentenbescheide der Ehegatten bzw. Lebenspartner auch rückwirkend von dem Kalendermonat an aufzuheben, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt worden ist (BT-Drs. 16/3794 S. 37). Grundsätzlich gelten §§ 24 und 48 SGB X nicht. Nur soweit Abs. 4 keine Anwendung findet, da das Rentensplitting vor 2008 durchgeführt worden ist, gelten §§ 24, 48 SGB X. Die Rentenzahlung in neuer Höhe bestimmt sich dann hinsichtlich des Beginns nach § 100.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge