Rz. 2

§ 101 ersetzt in den Abs. 1 und 2 die Regelung in § 1276 RVO. Nach der in Abs. 1 enthaltenen Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/4124 S. 176) die Befristung erfolgen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht auf Dauer ist, um eine Risikoverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen. Abs. 1a bestimmt für bestimmte Ausnahmefälle, dass der Rentenbeginn sich nahtlos an das Ende des Bezuges bestimmter Sozialleistungen anschließt. Abs. 2 dehnt diesen Grundsatz auch auf den Beginn einer großen Witwen- oder Witwerrente aus, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit befristet gezahlt wird. Die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs, der nach Beginn einer Rente festgesetzt oder abgeändert wird, legen nunmehr die Abs. 3, 3a und 3b fest. Diese Neuregelung war erforderlich, um eine Anpassung an die in §§ 34 bis 38 VersAusglG vorgenommene Struktur des Versorgungsausgleichs zu erzielen. So ist das sog. Rentnerprivileg aufgehoben worden. Die bisherige Begünstigung von Personen, die zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und bei denen bis zum Beginn der Rente der ausgleichsberechtigten Person (d. h. übergangsweise) keine Kürzung der Rente erfolgte, ist ohnehin eine Ausnahme von den den Versorgungsausgleich prägenden Grundsätzen, nach denen mit dem Versorgungsausgleich die beidseitig erworbenen Anrechte ausgeglichen werden. Das Rentnerprivileg wurde daher schon seit Längerem von verschiedenen Seiten in Frage gestellt. Das Rentnerprivileg führte in der bisherigen Form auch zu an sich schwer zu rechtfertigenden Belastungen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person. Hinzu kommt, dass mit der nun vorgesehenen neuen Struktur des Versorgungsausgleichs, insbesondere mit dem Grundsatz der internen Teilung aller Anrechte, das bisherige Rentnerprivileg in dieser Form ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann. Denn künftig ist es möglich, dass eine Person zwar bezogen auf die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig, im Hinblick auf andere Anrechte jedoch zugleich ausgleichsberechtigt sein kann (infolge der Abkehr vom "Einmalausgleich"). Die zeitweise Aussetzung einer Kürzung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung darf jedoch nicht dazu führen, dass gleichzeitig Leistungen aus anderen Anrechten bezogen werden können, die im Versorgungsausgleich erworben wurden.

 

Rz. 2a

Nach dem Wegfall des Rentnerprivilegs ist es erforderlich, Regelungen zu schaffen, die den Rentenversicherungsträger vor Überzahlungen schützen, wenn zulasten der leistungsberechtigten Person ein Versorgungsausgleich oder eine Abänderung des Versorgungsausgleichs durchgeführt wurde. Dies geschieht mit Abs. 3 S.atz 1 bis 3. Eine entsprechende Regelung gibt es schon heute für das Rentensplitting (Abs. 4). Beziehen beide Ehegatten eine Rente, kann der Rentenversicherungsträger die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG anwenden (vgl. Abs. 3 Satz 4).

 

Rz. 2b

Der Regelungsgehalt der neuen Abs. 3a und 3b entspricht weitgehend dem früheren Abs. 3 Satz 4 und dient dem Schutz der Solidargemeinschaft vor missbräuchlicher Inanspruchnahme ungekürzter Leistungen trotz Wegfalls eines Anpassungsgrundes i. S. d. §§ 3 und 35 VersAusglG. Hierbei enthält Abs. 3a eine eigenständige Regelung für die Fälle, in denen das Familiengericht über eine Änderung der Aussetzung der Kürzung wegen einer Änderung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung entschieden hat (BR-Drs. 343/08 S. 233 f.).

 

Rz. 2c

Die Regelungen in Abs. 4 und 5 sollen dem Rentenversicherungsträger in Abweichung von § 48 SGB X die Möglichkeit geben, die Rentenbescheide der Betroffenen rückwirkend vom Kalendermonat des Rentensplittings abzuändern. Abs. 5 führt ein dem früheren Rentnerprivileg vergleichbares "Waisenprivileg" ein, dass durch die Änderung zum 1.9.2009 nicht tangiert wurde.

Als Übergangsvorschrift ist § 268a zu beachten, die für sog. Altfälle das Rentnerprivileg perpetuiert (zum Vertrauensschutz: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.10.2021, L 2 R 67/19, und Urteil v. 23.3.2021, L 14 R 650/17).

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