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Der Rentenversicherungsträger ist im Rahmen seines Leistungsspektrums (§§ 15, 16 SGB VI, §§ 42 ff. und 49 ff. SGB IX) so lange leistungspflichtig, bis der Versicherte dauerhaft seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt hat bzw. in das Erwerbsleben bzw. auf seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Rehabilitationsaufgabe erschöpft sich dabei nicht in der Erbringung von Leistungen, die abstrakt die Erwerbsfähigkeit verbessern; sie endet erst, wenn der Versicherte wieder in das Arbeitsleben eingegliedert ist, d. h. einen Arbeitsplatz gefunden hat (BSG, Urteil v 16.6.1994, 13 RJ 79/39). Das bedeutet, dass sich der Rentenversicherungsträger zunächst um die Verbesserung der Fähigkeiten und Qualifikationen des Versicherten zu bemühen hat, damit dieser seine bisherige oder eine andere angemessene Tätigkeit ausüben kann. Ist dieses Ziel erreicht, hat sich der Rentenversicherungsträger darum zu kümmern, dass der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben langfristig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integriert wird.

Dabei hat der Rentenversicherungsträger die Leistungen im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Erst dann, wenn die Leistungsmöglichkeiten des Rentenversicherungsträgers die Rückkehr des Versicherten in dessen Arbeitsleben nicht mehr beschleunigen können, geht die weitere Leistungspflicht auf die Krankenkasse über.

Für die Beurteilung, ob der Versicherte in sein Arbeitsleben zurückkehren kann, sind ausschließlich die berufstypischen und nicht die arbeitsplatzspezifischen Anforderungen maßgebend (BSG, Urteile v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, und v. 17.10.2006, B 5RJ 15/05 R). Wenn also ein Steinmetz berufstypisch regelmäßig Gegenstände bis zu einem Gewicht von 30 kg tragen muss und diese Arbeitsaufgabe wieder verrichten kann, ist aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht das Teilhabeziel erreicht. Wenn aber der gleiche Steinmetz an seinem individuellen Arbeitsplatz regelmäßig Gegenstände von 50 kg und mehr heben muss, dieses aber noch nicht kann, geht die weitere Leistungsverpflichtung auf die Krankenkasse über. Das bedeutet z. B., dass bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mit dem Tag nach Erreichen des rentenversicherungsrechtlichen Teilhabeziels nicht mehr Übergangsgeld, sondern Krankengeld zu zahlen ist.

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