Rz. 15

Entscheidet der Rentenversicherungsträger aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten, dass mit den in Betracht kommenden Teilhabeleistungen die in § 10 aufgeführten Rehabilitationsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, gilt der Antrag auf Teilhabeleistungen gleichzeitig als Antrag auf Rente (§ 116 Abs. 2 Nr. 1). Gleiches gilt, wenn die medizinischen Rehabilitationsleistungen oder die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar eingeleitet wurden, aber deshalb nicht erfolgreich waren, weil die Erwerbsminderung auf Dauer nicht beseitigt werden konnte (§ 116 Abs. 2 Nr. 2).

 

Rz. 16

Der Versicherte hat in diesen Fällen bezüglich der Rentenzahlung grundsätzlich ein Dispositionsrecht. Darunter versteht man das Recht des Versicherten, unter anderem die Art, die Höhe und den Beginn der Rente zu bestimmen (zu disponieren).

 

Rz. 17

Wurde jedoch der Versicherte von der Krankenkasse (§ 51 Abs. 1 SGB V) bzw. von der Agentur für Arbeit (§ 145 Abs. 2 SGB III) zum Rehabilitationsantrag aufgefordert, ist er in seinem Dispositionsrecht stark eingeschränkt. Er kann dann nur noch mit Einwilligung der Krankenkasse z. B. die Höhe und den Beginn der Rente bestimmen. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG v. 26.06.2008 (B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Rehabilitationsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung i. S. d. § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V nachschiebt.

Die Krankenkasse bzw. die Agentur für Arbeit werden i. d. R. den Dispositionswillen des Versicherten nur dann akzeptieren, wenn die Interessen des Versicherten stärker wiegen als die der Krankenkasse bzw. der Agentur. Dieses ist z. B. der Fall, wenn durch das Hinausschieben des Versicherungsfalls eine erhebliche Verbesserung der Rentenhöhe erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteile v. 4.6.1981, 3 RK 32/80 und 3 RK 50/80, sowie v. 9.9.1981, 3 RK 42/80).

 
Praxis-Beispiel

Ein neurologisch erkrankter Versicherter mit Halbseitenlähmung nach Apoplex stellt nach Aufforderung durch die Krankenkasse (§ 51 SGB V) einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen. Der Rentenversicherungsträger kommt zu der Überzeugung, dass die Folgen des Apoplex so schwer sind, dass durch die Rehabilitationsleistungen die bestehende Erwerbsminderung nicht abgewendet werden kann. Deshalb erhält der Versicherte einen Bescheid, wonach dem Antrag auf die medizinischen Rehabilitationsleistungen nicht entsprochen werden kann. In dem Bescheid steht weiter, dass der gestellte Antrag als Rentenantrag gilt. Über den Beginn der Rente kann der Versicherte nur noch dann bestimmen, wenn er seiner Krankenkasse nachweist, dass er durch ein Hinausschieben des Versicherungsfalls (Eintritt des Rentenfalls) einen erheblichen Vorteil bei der späteren Rente genießt.

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