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Ist die Erwerbsfähigkeit auf Dauer gemindert, so dass medizinische Rehabilitationsleistungen die volle Erwerbsfähigkeit nicht wieder herstellen können, ist grundsätzlich der Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen (Grund: Mangelnde Zielerreichung i. S. d. § 9 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2).

Ist der Versicherte zumindest auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht voll, sondern nur teilweise erwerbsgemindert, sieht § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c eine Möglichkeit vor, durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 i. V. m. § 49 ff.) den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Von Bedeutung ist diese Vorschrift nur für Versicherte, die allenfalls für leichte Teilzeitarbeiten einsatzfähig sind und bei denen eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist.

Anstelle des bisherigen Arbeitsplatzes kann ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz stehen, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der bisherige oder neue Arbeitgeber gegenüber dem Rentenversicherungsträger schriftlich erklärt, dass der Versicherte nach Durchführung der LTA-Leistung auf diesem Arbeitsplatz mit einem mehr als geringfügigen Entgelt eingesetzt werden wird.

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