Rz. 10

Verminderte Erwerbsfähigkeit resultiert aus einem krankheits- bzw. behinderungsbedingten Zustand physischer oder psychischer Schwäche, der die Fähigkeit eines Menschen vereitelt oder einschränkt, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen. Im Gegensatz zum Grad einer Behinderung bezieht sie sich ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Berufsleben und nicht auf andere Lebensbereiche.

Unter einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b verstehen die Rentenversicherungsträger nach den in Rz. 3a erwähnten Auslegungsgrundsätzen eine infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann. Bezüglich des Begriffs der Erwerbsfähigkeit wird auf die Komm. zu Rz. 4 ff. verwiesen.

Das Vorliegen einer Erwerbsminderung i. S. d. § 43 wird für die Anerkennung der Erwerbsminderung i. S. d. § 10 nicht vorausgesetzt (vgl. auch BSG, Urteil v. 18.2.1981, 1 RA 93/79). Es kommt somit nicht darauf an, ob die Leistungsfähigkeit bereits auf ein rentenrechtlich relevantes Niveau abgesunken ist.

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