Rz. 2
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen (§ 11 SGB I), um unabhängig von der Ursache der Behinderung Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Die rehabilitationsträgerspezifischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zielen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darauf ab, der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegen zu wirken und dessen vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen medizinischer Gründe zu verhindern bzw. ihn auf Dauer in das Erwerbsleben einzugliedern bzw. wiedereinzugliedern.
Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Rentenversicherungsträger entsprechende Teilhabeleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn gleichzeitig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit oder Zugehörigkeit zu einer speziellen Personengruppe; vgl. § 11) erfüllt sind (§ 9 Abs. 2) und keine Ausschlussgründe nach § 12 vorliegen. Unter Teilhabeleistungen der Rentenversicherung sind mit Blick auf § 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
- medizinische Leistungen zur Rehabilitation (§ 15 SGB VI i. V. m. §§ 42 ff. SGB IX) einschließlich sonstiger Leistungen i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI i. V. m. §§ 49 ff. SGB IX)
zu verstehen. An Leistungen hinzu kommen unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (Übergangsgeld, Fahrkosten, Haushaltshilfe und andere Leistungen i. S. d. § 28 SGB VI i. V. m. § 64 SGB IX).
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