Rz. 62

Ein weiteres Kernelement des Beschäftigungsverhältnisses ist die freiwillige Ausübung der Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.1.1963, 3 RK 36/59); daher stellt die Arbeitsleistung von Strafgefangenen keine versicherungspflichtige Beschäftigung dar (st. Rspr. des BSG, vgl. z. B. BSG, Urteil v. 24.10.2013, B 13 R 83/11 R). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten (BSG, Urteil v. 4.9.2018, B 12 KR 18/17 R, mit Anm. von Brockmann, RuP 2019 S. 234). Auch eine Beschäftigung in einem Ghetto ist auch dann aus eigenem Willensentschluss – also freiwillig – zustande gekommen, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern – z. B. bei einer Vermittlung durch den Judenrat – das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (BSG, Urteil v. 3.6.2009, B 5 R 26/08 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge