Rz. 1

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist der Sechste Abschnitt mit Wirkung zum 1.1.2015 wieder in das SGB IV eingefügt worden. Er regelt die Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat die Abs. 1, 3, 4 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert bzw. erweitert. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist Abs. 5 Satz 1 redaktionell mit Wirkung zum 26.11.2019 angepasst worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 ebenfalls redaktionell geändert.

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