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Mindestens alle 5 Jahre hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und Pflegekassen zu prüfen (§ 274 SGB V).

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es ist Prüfungsamt für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung.

Aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs v. 25.6.1979 (BGBl. I S. 797) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes an nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen nach § 13 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes zuständig.

Auf dem Gebiet der Finanzierung der Sozialversicherung sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung wichtige Aufgaben übertragen worden:

  • Bewirtschaftung der Zuschüsse des Bundes gemäß Art. 120 GG zulasten der Sozialversicherung und die Vorprüfung dieser Mittel (§ 100 BHO);
  • Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 227 Abs. 1a SGB VI);
  • Verwaltung des Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V);
  • Risikostrukturausgleich in der Krankenversicherung (§§ 266 ff. SGB V);
  • Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme);
  • Finanzausgleich und Verwaltung des Ausgleichsfonds in der sozialen Pflegeversicherung (§ 45 SGB XI);
  • Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 181 SGB VII).

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