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Neben der Aufsichtsführung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Fülle von Mitwirkungsaufgaben wahrzunehmen.

Mit der Mitwirkung bei Entscheidungen der Selbstverwaltung hat sich der Staat ein Mitspracherecht vorbehalten. In diesem Bereich ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf die Rechtskontrolle beschränkt. Es hat vielmehr einen eigenen Entscheidungsspielraum und kann dabei übergeordnete Gesichtspunkte berücksichtigen (BSGE 23 S. 206, 209; BSGE 31 S. 247, 257).

Die wichtigsten Mitwirkungsrechte bestehen im Bereich der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen der Versicherungsträger (§ 34 Abs. 1), von Dienstordnungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften (§§ 351, 355 RVO; § 144, § 147 Abs. 2 SGB VII) und der Gefahrtarife (§ 158 SGB VII). Genehmigungspflichtig sind auch die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, Darlehen für gemeinnützige Zwecke und – in bestimmten Fällen – der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden (§ 85).

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