0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und gilt seither unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift trifft Bestimmungen zur Einordnung der Versicherungsämter in den allgemeinen Aufbau der Verwaltung.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift geht von einem 3-stufigen Verwaltungsaufbau aus. Untere Verwaltungsbehörden sind i. d. R. die Landkreise und die kreisfreien Städte (teilweise auch generell die Gemeinden). Im Allgemeinen sind die Versicherungsämter dort der Verwaltung als unselbständige Einheiten angegliedert. Versicherungsämter sind allerdings auch als selbständige Behörden denkbar. Behörden der Mittelstufe sind Regierungspräsidenten und die Bezirksregierungen sowie für spezielle Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung die Oberversicherungsämter und die Landesämter, Oberste Landesbehörden sind die Landesregierungen.

Entsprechend der Tendenz des Zuständigkeitslockerungsgesetzes v. 10.3.1975 (BGBl. I S. 685) ist den Ländern mit § 92 Satz 1 und 2 eine weitgehende organisatorische Gestaltungsfreiheit eingeräumt worden. Letztlich bestimmt also die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung, bei welcher Behörde das Versicherungsamt angesiedelt ist. In der Regel befinden sich die Versicherungsämter bei den Rathäusern. Es muss aber sichergestellt werden, dass ein lückenloses Netz von Versicherungsämtern landesweit besteht.

Satz 3 der Vorschrift regelt die Errichtung eines gemeinsamen Versicherungsamtes mehrerer Bezirke. Nach Satz 4 ist dies auch für mehrere Länder möglich. Allerdings muss in jedem Fall die Ortsnähe des Versicherungsamtes zu den Auskunftsuchenden gewahrt bleiben (vgl. BT-Drs. Nr. 7/4122 S. 52). Deshalb sind gemeinsame Versicherungsämter für große Bezirke (z. B. Regierungsbezirke) nicht zulässig.

Mehr als die Hälfte der über 400 Versicherungsämter hat sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter (BAVers) zusammengeschlossen. Darüber hinaus bestehen auch auf Landesebene Arbeitsgemeinschaften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge