Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist ein Zusammenschluss des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; Art. 82 § 2 RVOrgG). Für diese Einrichtung enthält Abs. 2a eine besondere Zuständigkeitsregelung. Danach ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 94) grundsätzlich für die Aufsichtsführung zuständig. In Grundsatz- und Querschnittsfragen (§ 138 SGB VI) ist jedoch das Bundesarbeitsministerium zuständig, das diese Kompetenz auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge