Rz. 13

Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane können gemäß Abs. 3 einberufen werden. Der Beratungsgegenstand ist dem Versicherungsträger mitzuteilen. Das Verlangen ist ein Verwaltungsakt. Wenn der Versicherungsträger dem Ansinnen der Aufsichtsbehörde nicht entspricht, gilt Abs. 3 Satz 2. Maßnahmen nach Abs. 3 bedürfen nicht eines bestandskräftigen Verwaltungsakts; denn die entsprechende Voraussetzung in Abs. 1 Satz 3 ist nicht in Abs. 3 aufgenommen worden. Allerdings ist dieser Eingriff in die Selbstverwaltung nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur dann zulässig, wenn der zu beratende Gegenstand eine unaufschiebbare Regelung durch das Organ erfordert. Beruft die Aufsichtsbehörde eine Sitzung ein, hat sie sich an Satzung und Geschäftsordnung des betroffenen Versicherungsträgers zu halten.

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