Rz. 12
Die Zweckmäßigkeitserwägungen der Aufsichtsbehörde auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen können auch nur mit den in Abs. 1 bezeichneten Mitteln (Beratung, Verpflichtungsbescheid) durchgesetzt werden (Abs. 2).
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