Rz. 5

Die Tätigkeit der Aufsicht ist nicht auf die Behebung bereits vollzogener Rechtsverstöße (Repression) beschränkt. Sie kann vielmehr bereits dann einschreiten, wenn ein Rechtsverstoß droht (Prävention). Das ergibt sich daraus, dass sich die Aufsicht auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt (§ 87 Abs. 1). Drohenden Rechtsverstößen kann auch mit einem Verpflichtungsbescheid vorgebeugt werden, falls hierdurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels nicht verletzt wird. Bei einem vorbeugenden Verpflichtungsbescheid ist im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung auf die Formulierung des Tenors besonders bedeutsam.

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