Rz. 14

Abs. 1 letzter Halbsatz hat nur klarstellende Wirkung. Es ist selbstverständlich, dass die Rechtsaufsicht nur auf die Beachtung desjenigen Rechts hinwirken kann, das für den betreffenden Versicherungsträger gilt. Der Zusatz ist im Zusammenhang mit § 29 Abs. 3 zu sehen, wonach die Versicherungsträger im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllen. Die Versicherungsträger brauchen also anderes Recht nicht anzuwenden; die Aufsichtsbehörde darf die Anwendung anderen Rechts nicht verlangen. Das schließt aber eine "entsprechende" Anwendung bei vergleichbaren Tatbeständen nicht aus.

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