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Die Sozialversicherung ist ein Teil staatlicher Daseinsvorsorge. Sie schließt bestimmte Personengruppen mit dem Ziel zusammen, die Belastungen im Fall der Krankheit, des Unfalls, der Erwerbsminderung und des Alters auf eine organisierte Gesamtheit zu verteilen (BVerfGE 11 S. 112; BSGE 6 S. 228). Die auf diesem Gebiet tätigen Versicherungsträger (§ 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 SGB I) nehmen als organisatorisch verselbständigte Teile des Staatsganzen aus der staatlichen Gewalt abgeleitete und übertragene Aufgaben wahr. Sie gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung (vgl. BVerfGE 39, S. 302, 314). Sie unterliegen der Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den anderen Staatsorganen. Äußerungen zu Gesetzgebungsvorhaben haben deshalb ihren Adressaten ausschließlich in den dafür zuständigen verfassungsrechtlichen Institutionen. Als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht einem Versicherungsträger auch nicht das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zur Seite (vgl. BVerfGE 21 S. 362, 370).

Die Versicherungsträger sind Selbstverwaltungskörperschaften (§ 29 Abs. 1). Dabei bezeichnet der Begriff "Selbstverwaltung" die Art und Weise, in der die übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben genießen sie ein weitgehendes Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit (§ 29 Abs. 3). Die Aufsicht bildet die notwendige Ergänzung der Selbstverwaltung. Aus diesem Grund ist die Staatsaufsicht auch keine Besonderheit der Sozialversicherung. Sie besteht vielmehr auch in anderen Bereichen, in denen Selbstverwaltungskörperschaften öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen(z. B. im Gemeinderecht).

Nicht zu leugnen ist das aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung von Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht resultierende Spannungsverhältnis. Im Aufsichtsalltag herrscht jedoch die partnerschaftliche Kooperation vor. Aufsichtsmaßnahmen (§ 89 Abs. 1 Satz 2, 3) sind deshalb auf extreme Ausnahmesituationen beschränkt.

Die aus der Sozialstaatsklausel (Art. 20 Abs. 1 GG) herzuleitende Garantie der Sozialversicherung schließt eine institutionelle Garantie für die Versicherungsträger nicht ein (vgl. BVerfGE 21 S. 368; 36 S. 393; 39 S. 315). Auch die staatliche Aufsicht steht zur Disposition des einfachen Gesetzes.

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