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Bestimmte Vermögensanlagen bedürfen keiner Genehmigung, sondern es genügt, wenn sie der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Darunter fallen: die Absicht Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen und schließlich die Beschaffung – und bei den Rentenversicherungsträgern auch die Eigenentwicklung (§ 85 Abs. 1 S. 4) – von Datenverarbeitungsprogrammen. Begründet wird die Erweiterung für den Rentenversicherungsträger zum einen mit der dortigen gesteigerten Tendenz zu Eigenentwicklungen, zum anderen aber auch mit der Größenordnung, der ihm zur Verfügung gestellten Mittel, aus denen ein verstärktes Interesse des Bundes an Einflussmöglichkeiten resultiere (vgl. RegE-Verwaltungsvereinfachungsgesetz, BT-Drs. 15/4228, S. 24 zu § 85).

Bei der Anzeige handelt es sich um eine besondere Form der Unterrichtung der Aufsichtsbehörde. Sie ist formfei, muss jedoch nach § 85 Abs. 1 S. 5 "umfassend und rechtzeitig vor Abschluss verbindlicher Maßnahmen" erfolgen, so dass im Regelfall eine schriftliche Erklärung unter detaillierter Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und der damit verbundenen Kosten angebracht sein wird, damit der Aufsichtsbehörde im Einzelfall vor Vertragsschluss genügend Zeit zur Prüfung und Beratung des Sozialversicherungsträgers verbleibt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2012, L 1 KR 156/11 KL, juris, Rn. 58).

Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Systemkonzept der Datenverarbeitung nicht grundlegend verändert wird (§ 85 Abs. 1 S. 3), also insbesondere bei Erweiterungen oder Ersatzbeschaffungen (z. B. Ankauf einer "neuen Generation" des verwendeten EDV-Programmes). Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde auch auf eine Anzeige verzichten (§ 85 Abs. 1 S. 6); dies kann sowohl den konkreten Einzelfall als auch bestimmte Arten von Anschaffungen betreffen und dürfte vor allem gegenüber großen Versicherungsträgern in Betracht kommen (vgl. Dahm, a. a. O., § 85 Rn. 11).

Eine Verletzung der Anzeigepflicht führt nicht zur Unwirksamkeit rechtsverbindlicher Verträge der Versicherungsträger, deren Zustandekommen die Aufsichtsbehörde auch bei rechtzeitiger Anzeige nicht hätte verhindern können (LSG Hamburg, a. a. O.).

Unter Datenverarbeitungsanlagen und -systemen sind elektronisch arbeitende, programmgesteuerte Datenspeicher- und -verarbeitungsanlagen zu verstehen. Sie bestehen im Regelfall aus einer Zentraleinheit (dem Computer) und daran angeschlossenen Eingabe- und Ausgabegeräten mit weiteren externen Speichern (Baier, a. a. O., § 85 Rn. 36).

Es wird zum Teil bezweifelt, ob die Regelung noch zeitgemäß ist, da Datenverarbeitungsanlagen zum einen heutzutage in aller Regel nicht mehr von einzelnen Versicherungsträgern, sondern in Form gemeinsamer Rechenzentren auf Verbandsebene betrieben werden und zum anderen die sachgerechte Beratung auch bei der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Expertise voraussetze (vgl. Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 68 m. w. N.).

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