Rz. 8

Bei der Beteiligung an Sondervermögen "nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" (KAAG) ist zu beachten, dass dieses mittlerweile durch das Investmentgesetz (InvG) mit Wirkung zum 1.1.2004 abgelöst worden ist, welches wiederum in Umsetzung der Europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) durch das Aufsichtsregime des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) v. 4.7.2013 (BGBl. I S. 1981) ersetzt worden ist, ohne dass der Gesetzestext bisher entsprechend angepasst wurde. Im Rahmen dieser Anlageform ist sicherzustellen, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 erworben werden dürfen, d. h. Schuldverschreibungen der dort genannten Aussteller, bestimmte Schuldbuchforderungen sowie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Eine Anlage in Aktienfonds kommt daher allenfalls über die Sondergenehmigung nach § 86 in Betracht (vgl. Engelhard, a. a. O., § 83 Rz. 29).

Zusammen mit dem Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI) hat das BAS u. a. ein abgestimmtes Muster (Stand: 30.10.2017, sodass das KAGB auch hier noch nicht berücksichtigt ist) für Besondere Anlagebedingungen für Spezial-Sondervermögen der Sozialversicherungsträger i. S. v. Nr. 5 entwickelt (vgl. Rundschreiben v. 12.12.2017, Az. 511-411-2673/2015; vgl. die Übersicht über weitere Muster bei Borrmann, in: Hauck/Noftz SGB IV, § 83 Rz. 15).

Die Rentenversicherungsträger müssen im Rahmen der Nachhaltigkeitsrücklage beachten, dass neben einer angemessenen Verzinsung auch ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist (§ 217 Abs. 2 SGB VI). Damit entfällt eine Anlage in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen (so ausdrücklich: RegE-2. SGBÄndG, BT-Drs. 12/5187 S. 31 zu § 83), da selbst Garantiefonds nur eine Rückzahlung des eingebrachten Kapitals, nicht jedoch eine angemessene Verzinsung gewährleisten (vgl. Engelhard, a. a. O., § 83 Rz. 31).

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