Rz. 3

Hinsichtlich der Höhe der Betriebsmittel ergeben sich aus § 81 keine Festlegungen. Näheres ergibt sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verhältnisse (Krankenversicherung: bis zum 1,5fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe, § 260 SGB V; Krankenversicherung der Landwirte: Satzung kann den Durchschnittsbetrag auf den 2fachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen, § 51 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989; Unfallversicherung: bis zu einer Jahresausgabe, § 172 SGB VII; Pflegeversicherung: bis zu einer durchschnittlichen Monatsausgabe, § 63 SGB XI; Künstlersozialversicherung: mindestens eine Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des vorausgegangenen Kalenderjahres, § 44 KSVG; Bundesagentur für Arbeit: ohne Konkretisierung). Eine Besonderheit bildet die von den Trägern der Rentenversicherung vorzuhaltende Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der nach § 216 Abs. 1 SGB VI die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und über die Defizite zu decken sind. Sie steht der Betriebsmittelreserve näher als der Rücklage (Engelhard, a. a. O., Rz. 34; Glombik, RV 2013 S. 26), da sie liquide anzulegen ist (§ 217 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Sie ist Grundlage der Beitragsfestsetzung (§ 158 Abs. 1 SGB VI) und beträgt wenigstens das 0,2-fache (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und maximal das 1,5-fache der monatlichen Aufwendungen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). 

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