Rz. 1

§ 81 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Die Norm knüpft an §§ 752, 753 Abs. 1 RVO an, überlässt es jedoch den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, entsprechend den unterschiedlichen Verhältnissen Bestimmungen über die Betriebsmittel zu treffen (BT-Drs. 7/4122 S. 38). Sonderregelungen finden sich für die Krankenversicherung in § 260 SGB V, für die Rentenversicherung in §§ 216, 217 SGB VI, für die Pflegeversicherung in § 63 SGB XI und für die Künstlersozialversicherung in § 44 KSVG. Für die Bundesagentur für Arbeit, die Knappschaft-Bahn-See und die Alterskasse der Landwirte sind Betriebsmittel aufgrund der Finanzierung durch den Bund (z. B. über Darlehen und Zuschüsse) nicht vorgesehen (vgl. §§ 363 bis 365 SGB III, §§ 213 bis 215 SGB VI, § 78 ALG; vgl. Engelhard, in: jurisPK-SGB IV, § 81 Rz. 8).

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