Rz. 6

Der Grundsatz der getrennten Mittelverwaltung dient der klaren Abgrenzung des Vermögens der Versicherungsträger und somit einer korrekten Verwaltung dieses Vermögens. Dies erfordert eine deutliche Trennung der Buchungskreise, die eine zweifelsfreie Zuordnung des Vermögens ermöglicht (vgl. Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 80 Rz. 7). Die gemeinsame Anlage der Mittel ist damit keineswegs ausgeschlossen (vgl. Engelhard, a. a. O., Rz. 44).

Unter "Dritten" i. S. d. § 80 Abs. 2 sind alle mit dem Versicherungsträger nicht identischen natürlichen und juristischen Personen zu verstehen. Hierzu gehören zum einen Außenstehende wie etwa Vereine, Arbeitsgemeinschaften oder sonstige Einrichtungen, für die der Versicherungsträger aufgrund von Beteiligungen oder Mitgliedschaften die Geschäfte führt; zum anderen aber auch Betriebskrankenkassen, deren Vermögen von dem des Arbeitgebers zu trennen ist, die Landesverbände der Krankenkassen im Hinblick auf die Gesamtrücklage oder die DRV Saarland hinsichtlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Die Norm ist zugleich Ordnungsvorschrift für die Träger, die wie die Knappschaft-Bahn-See, verschiedene Versicherungszweige (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) unter ihrer Trägerschaft vereinen aber auch zugleich Sondervermögen (im Fall der Knappschaft z. B. Seemannskasse, Minijob-Zentrale) verwalten. Für die Berufsgenossenschaften ist die getrennte Mittelverwaltung ohne Belang, weil die Aufbringung der Mittel ausschließlich durch die Arbeitgeberunternehmen erfolgt (vgl. Dahm, a. a. O., § 80 Rz. 9).

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