Rz. 4

Die Liquidität einer Vermögensanlage erfordert, dass der Versicherungsträger stets ausreichend kurzfristig verfügbare und dabei ohne erhebliche finanzielle Nachteile aufzulösende Mittel zur Deckung seiner laufenden Ausgaben bereithält, und zwar gerade auch dann, wenn die Ausgaben unvorhersehbar höher als erwartet ausfallen oder unverhoffte Einnahmeverluste auftreten (vgl. BSG, Urteil v. 18.7.2006, a. a. O., Rz. 29; Engelhard, a. a. O., § 80 Rz. 36 f.).

Daraus folgt eine Bevorzugung von Anlageformen (wie z. B. Tagesgeld), die im Bedarfsfall eine schnelle Verfügbarkeit gewährleisten; demgegenüber kann eine Festgeldanlage gegen das Liquiditätsgebot verstoßen (vgl. SG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2007, S 34 KR 95/05, Rz. 13).

Das Erfordernis hat weitgehend klarstellenden Charakter, da die Betriebsmittel nach § 81 bereits per definitionem kurzfristig verfügbar sein müssen und die Liquidität der Rücklage in den einzelnen Sozialversicherungszweigen vielfach über Sondervorschriften geregelt ist. Im Bereich der Krankenkassen betont etwa § 260 Abs. 3 SGB V die Verfügbarkeit der Betriebsmittel für die laufenden Ausgaben; dieses Liquiditätsgebot steht mit dem Kreditaufnahmegebot bei der Beschaffung der Mittel in unmittelbarem Zusammenhang und stellt dessen Spiegelbild unter dem Aspekt der Mittelverwendung dar (BSG, Urteil v. 3.3.2009, a. a. O., Rz. 30). Im Bereich der Rentenversicherung bestimmt § 217 SGB VI für die aus Betriebsmitteln und Rücklagen gebildete Schwankungsreserve (sog. Nachhaltigkeitsrücklage), dass u. a. solche Vermögensanlagen als liquide gelten, die innerhalb von 12 Monaten bei angemessenem Verlustausgleich aufgelöst werden können. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung verpflichtet § 366 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Anlage bis zur vollen Höhe auf die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur, im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung § 261 Abs. 6 Satz 1 SGB V bzw. § 64 Abs. 5 Satz 1 SGB XI und im Bereich der Unfallversicherung § 172a Abs. 1 S. 2 SGB VII auf die Verfügbarkeit für die jeweiligen Zwecke .

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