Rz. 16

Mit § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird auf den Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG abgestellt. Die Vorschrift in der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015 (BGBl. I S. 33) betrifft zwei Fallgestaltungen, nämlich Kinder und Enkelkinder. § 15 Abs. 1 BEEG bezieht sich auf Kinder und regelt die Fälle, in denen

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1. mit ihrem Kind,
    2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 3 oder 4 BEEG erfüllen, oder
    3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und
  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
 

Rz. 17

Den Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach § 15 Abs. 1a BEEG auch, wenn sie mit ihrem -1488835722 Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist (Nr. 1) oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (Nr. 2). Da § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) uneingeschränkt auf § 15 BEEG verweist, werden sowohl die Fallgestaltungen des § 15 Abs. 1 BEEG als jene des § 15 Abs. 1a BEEG erfasst.

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