0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Wirkung zum 1.1.2009 sind die §§ 7b ff. durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ("Flexi II") v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) komplett geändert worden (zur historischen Entwicklung vertiefend Kolvenbach/Sprick, AuA 2014 S. 173 ff.).

Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) neu gefasst. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) erhöhte den in § 7b Nr. 5 fixierten Grenzbetrag von 400,00 EUR auf 450,00 EUR monatlich.

Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) hat mit Wirkung zum 1.10.2022 in § 7b Nr. 5 die Wörter "450 Euro monatlich" durch die Wörter "die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt. Parallel dazu hat Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes den § 8 SGB IV neu gefasst. § 8 Abs. 1 bestimmt nunmehr ab 1.10.2022, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Nr. 2). Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 8 Abs. 1a Satz 3). Die Bekanntmachung vom 19.8.2022 (BAnz AT 5.9.2022 B1) legt die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022 auf 520,00 EUR fest. Vertiefend vgl. die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 16.8.2022.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Dieses Regelungswerk beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289 v. 22.9.2008) und ist am 13.11.2008 nach Anhörung und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom Bundestag verabschiedet worden (BT-Drs. 16/10289, 16/10693). Am 12.11.2008 beschloss der zuständige Ausschuss noch Änderungen am Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/10901). Die Möglichkeit, Wertguthaben sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung zu überführen, wurde gestrichen, da dies in der Praxis teilweise sehr exzessiv genutzt worden sei. Eine zunehmende Anzahl an Wertguthaben werde entgegen der gesetzlichen Intention -2025725219 ausschließlich geführt, um sie später in die betriebliche Altersversorgung zu überführen. Außerdem könne auf diese Weise klarer zwischen betrieblicher Altersversorgung und Wertkonten getrennt werden.

 

Rz. 3

Ausgenommen von dieser Änderung sind bestehende tarifliche Vereinbarungen. Sie können weiter wie bisher umgesetzt und bei entsprechender Vereinbarung für eine Überführung in die betriebliche Altersversorgung genutzt werden. Ein Bestandsschutz hinsichtlich der beitragsfreien Verwendung ist lediglich für Zeitwertkontenvereinbarungen vorgesehen, die vor der letzten Lesung im Bundestag geschlossen wurden. Seither sind von Arbeitnehmern in einem Langzeitarbeitskonto angesparte Wertguthaben bereits dann gegen Insolvenz geschützt, wenn sie die Höhe des einfachen monatlichen Bezugsrahmens erreichen. Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, den Insolvenzschutz erst ab der 3-fachen Höhe des monatlichen Bezugsrahmens gelten zu lassen. Gestrichen wurde auch die Regelung, wonach der Schutz erst gilt, wenn der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt.

 

Rz. 4

Nachdem das "Flexi II" am 13.11.2008 den Bundestag passierte, hat auch der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht nach Art. 77 Abs. 2 GG keinen Gebrauch gemacht (BR-Drs. 892/08; hierzu auch die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik v. 8.12.2008, BR-Drs. 892/1/08), sodass es am 1.1.2009 in Kraft getreten ist.

 

Rz. 5

Mit diesem Gesetzesvorhaben wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von 2005 umgesetzt. Es sollte sichergestellt werden, dass die für das Wertguthaben gestundeten Sozialversicherungsbeiträge gewährleistet, die für den Beschäftigten bestehenden Risiken deutlich verringert und insbesondere der zuvor unzureichende Insolvenzschutz von Wertguthaben verbessert wird. Hierzu heißt es im Koalitionsvertrag v. 11.11.2005 (S. 23): "Der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung und beim Schutz von Langzeitarbeitszeitkonten wird besonderes Gewicht beigemessen. Langzeitarbeitszeitkonten werden gesetzlich gesichert. Dabei werden wir eine Regelung nach dem Vorbild der Insolvenzsicherung bei der Altersteilzeit prüfen."

 

Rz. 6

Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus (BT-Drs. 16/10901):

"Die seit 1998 mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen geschaffene Möglichkeit, geleistet...

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