Rz. 41

Nach § 7b Nr. 4 muss das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt werden.

Mit dieser Voraussetzung soll vermieden werden, dass mit nicht aus einer Arbeitsleistung stammenden Vermögensteilen oder Auszahlungen von Geld die Beschäftigungsfiktion in der arbeitsfreien Phase ausgelöst wird (Wißling, a. a. O., § 7b Rz. 36). Zum Begriff "Arbeitsentgelt" vgl. § 14 Abs. 1. Wertguthaben fallen u. a. dadurch an, dass mehr als die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht und das für die geleistete Mehrarbeit geschuldete Entgelt nicht unmittelbar ausgezahlt wird. Ob die für das Entgelt zu leistende Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase erbracht wird, ist unerheblich (Rolfs/Witschen, NZS 2009 S. 295, 296). Diese Reglung setzt eine eindeutige Vereinbarung auch über die vertraglich zu leistende Arbeitszeit voraus (Seewald, in: KassKomm SGB V, § 7 Rz. 14).

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