Rz. 36

Die Regelung bestimmt, dass das Arbeitsentgelt nur in Wertguthabenkonten eingebracht werden kann, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Hierdurch wird zweierlei geregelt:

• Vereinbarungsgemäß soll ausschließlich Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben eingebracht werden.

• Alleiniger Zweck der Einbringung von Arbeitsentgelt ist die Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Das eingebrachte Arbeitsentgelt wird durch die Subjunktion "um" gebunden. Es darf nur entnommen werden bei Freistellung oder Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (teilweise Freistellung). Im Ergebnis wird das eingebrachte Arbeitsentgelt in einen aus Eigenmitteln gespeisten Lohnersatz transformiert. Entspricht die Vereinbarung diesen Bedingungen nicht, so kann ein Wertguthaben tatbestandsmäßig nicht gebildet werden (Seewald, in: KassKomm SGB V, § 7b Rz. 12).

 

Rz. 37

Hinsichtlich des Begriffs "Arbeitsentgelt" ist auf § 14 Abs. 1 zu verweisen. Arbeitszeitguthaben können in das Wertguthaben eingebracht werden und müssen hierzu nach § 7d Abs. 1 Satz 2 in Arbeitsentgelt umgerechnet werden.

 

Rz. 38

Der tatsächliche Vorgang der Einbringung von Arbeitszeit bzw. Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben ist naturgemäß immer produktionsbedingt. Hier entstehen die Überstunden, deren Einbringung in ein Wertguthaben oder in ein sonstiges Konto zur Arbeitszeitflexibilisierung (z. B. Gleitzeitkonto) je nach Vereinbarung festgelegt wird. Entscheidend ist daher nach § 7b Nr. 3, dass Wertguthabenvereinbarungen von vornherein geschlossen werden, um das eingebrachte Arbeitsentgelt für eine (längerfristige) Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Die Subjunktion "um" gibt vor, dass eine Zielbestimmung getroffen werden muss. Das bedeutet, dass sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschusses der Wertvereinbarung über das solchermaßen definierte Ziel einig sein müssen und das Arbeitsentgelt einvernehmlich nur zu diesem Zweck eingebracht wird. Reflexwirkungen sind unschädlich..

 

Rz. 39

In § 7c Abs. 1 sind einige Freistellungsmöglichkeiten beispielhaft aufgeführt. Danach können Wertguthaben sowohl für gesetzlich als auch für vertraglich geregelte Freistellungsphasen verwendet werden. Die Vertragspartner sind in der Festlegung des Verwendungszwecks frei und nicht an die beispielhafte Aufzählung in § 7c gebunden. Der Normintention entsprechend sind gemäß § 7 Abs. 1a Satz 4 andere Zwecke als die Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung oder die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Wertguthabenvereinbarungen nur subsidiär zulässig (Rolfs/Witschen, NZS 2009 S. 295, 296). Sofern vor dem 1.1.2009 vereinbarte Verwendungszwecke von § 7c Abs. 1abweichen, bleiben diese gültig und bedürfen keiner vertraglichen Anpassung (§ 116 Abs. 2).

 

Rz. 40

Die bestimmungswidrige Verwendung von Arbeitsentgeltbestandteilen im Wertguthaben (z. B. die Erhöhung des monatlichen Entgelts durch eine Einmalzahlung) führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Wertguthabenvereinbarung; der Gesetzgeber hat die Verletzung des § 7b Nr. 3 nicht sanktioniert. Aus dem Wertguthaben bestimmungswidrig entnommene Arbeitsentgeltbestandteile unterfallen lediglich der sofortigen Beitragspflicht (Wißling, a. a. O., § 7b Rz. 35).

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