Rz. 2

Die Vorschrift vereinheitlicht die bisherigen Regelungen für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich der Erstellungspflicht und Lieferungspflicht von Geschäfts- und Rechnungsergebnissen sowie sonstigem statistischen Material. Inhalt und Form der Unterlagen, die nach Abs. 1 zu erbringen sind, werden durch Verwaltungsvorschriften bestimmt. Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales bzw. für Gesundheit haben auf dieser Grundlage für die Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung mehrere Verwaltungsvorschriften zu den Statistiken erlassen.

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