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Die Regelung trägt den Besonderheiten bei der Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Rechnung, die sich in der Vielfalt ihrer eigenen und ihr übertragenen Aufgaben und Finanzmittel von anderen Trägern der Sozialversicherung unterscheidet. So erbringt die Bundesagentur für Arbeit neben den Aufgaben nach dem SGB III in erheblichem Umfang Leistungen im Auftrage des Bundes und unmittelbar zulasten des Bundeshaushalts.

Die Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die sinngemäße Geltung des Haushaltsrechts des Bundes erweitert den Anwendungsbereich der Bundeshaushaltsordnung in Bezug auf die Bundesagentur für Arbeit über die allgemeine Regelung bezüglich der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts in § 105 BHO hinaus. 

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